Ich helfe Ihnen, wenn Sie ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigen.
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Das Europäische Nachlasszeugnis ist mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverorndung am 15. 08.2015 in Leben gerufen worden und seither DAS Instrument, um innerhalb der EU (bis auf Dänemark und Irland) grenzüberschreitende Nachlasse besser abwickeln zu können.
Während einige Exoten, wie ich einer bin, dem Inkrafttreten der Verordnung entgegenfieberten und sich schon vorher mit den Feinheiten befassen, die Chancen erkannten und sich auf die Herausforderungen freuten, wissen bis heute viele Gerichte, Notare und Rechtsanwaltskolleginnen und -kollegen überhaupt nicht, dass es so etwas gibt, geschweigen denn, wie und wann man es anwenden muss und kann.
Dies ist bedauerlich, liegt aber möglicherweise auch an einer populistischen EU-Skepsis, der Scheu vor Neuem und der Vermutung, hier müsse man irgendwelche Fremdsprachen können. Aber natürlich müssen Sie kein "Ausländisch" sprechen, nur halt einige Begriffe der Juristensprache verstehen ("Erblasser", "Nachlass", "Vermächtnis" etc.).
Und Sie müssen wissen, wie Sie die Herausforderung des tatsächlich unsäglichen Antragsformulars meistern (am besten, indem Sie es in den Papierkorb befördern).
Aber bevor Sie sich als juristischer Laie damit befassen und Juristen befragen, die in diesem Bereich Laien sind, sollten Sie sich an jemanden wenden, der sich wirklich damit auskennt.
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Nutzen Sie meine Expertise, um sich unnötigen Stress und Aufwand zu ersparen. Füllen Sie das Kontaktformular aus oder rufen Sie mich direkt an, um Ihre Situation zu besprechen. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihr Europäisches Nachlasszeugnis zu erhalten und auch richtig zu verwenden.
Das Verfahren zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) in Deutschland läuft nach folgenden Schritten ab:
1. Zuständigkeit und Antragstellung
- Zuständig für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in der Regel das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland.
- Der Antrag kann von den Erben, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern gestellt werden. Es ist ein spezielles Formular auszufüllen, das alle relevanten Informationen enthält, darunter:
- Identität des Erblassers (Name, Geburtsdatum, letzter gewöhnlicher Aufenthalt),
- Identität der Erben und deren Anteile,
- Angaben zur Testamentsvollstreckung, falls vorhanden.
2. Belege und Nachweise
- Neben dem Antrag sind zahlreiche Belege beizufügen, wie zum Beispiel:
- Sterbeurkunde des Erblassers,
- Testamente oder Erbverträge,
- Erbscheine oder andere gerichtliche Entscheidungen über den Nachlass.
- In bestimmten Fällen können auch andere Dokumente erforderlich sein, z. B. Geburts- und Heiratsurkunden der Erben.
3. Prüfung durch das Nachlassgericht
- Das Nachlassgericht prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen. Dabei wird festgestellt, ob die Angaben korrekt sind und ob das europäische Nachlassrecht gemäß der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) Anwendung findet.
- Die Behörde kann weitere Dokumente oder Informationen verlangen, wenn Unklarheiten bestehen, und kann auch die beteiligten Parteien zur Klärung ansprechen.
4. Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt. Es enthält wichtige Informationen wie:
- die Namen der Erben und deren Erbanteile,
- die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters,
- gegebenenfalls die Verteilung des Nachlasses.
- Das Nachlasszeugnis gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich).
5. Gültigkeit und Nutzung
- Das Europäische Nachlasszeugnis ist in der Regel sechs Monate gültig, kann jedoch verlängert werden.
- Es dient den Erben und Nachlassverwaltern als Nachweis ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Nachlass und erleichtert grenzüberschreitende Erbschaftsverfahren, wie z. B. die Übertragung von Immobilien oder die Kontenauflösung in anderen EU-Staaten.
6. Kosten
- Die Kosten des Verfahrens hängen von der Größe des Nachlasses und der Komplexität des Falles ab. Die Gebühr ist in der Regel nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Ein Europäisches Nachlasszeugnis erleichtert somit die Abwicklung von Erbschaften mit internationalem Bezug innerhalb der EU erheblich und dient als vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Erbberechtigung.
Der konventionelle Weg zum Erhalt eines ENZ ist der über den Notar, der insbesondere die Eidesstattliche Versicherung beurkundet und den Antrag bei Gericht einreicht.
Es häufig kommt es jedoch in meiner Praxis vor, dass die Rechtssuchenden beim Auffinden eines Notariats, das dieser Aufgabe kompetent gewachsen ist, scheitern. Insbesondere in kleineren, grenzfernen Orten ist dies der Fall.
Auch kann es sein, dass der Fall etwas "verzwickt" ist, so dass dem Notariat zugearbeitet werden muss.
Damit Sie aber nicht neben der Gebühr für Notariat und Gericht - falls beide involviert werden und nicht nur das Gericht - nicht eine überflüssige hohe Gebühr noch bei mir bezahlen, biete ich Ihnen gerne eine angemessene Pauschale an, die den Aufwand meinerseits und den Nutzen für Sie widerspiegelt.
Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung ist der "gewöhnliche Aufenthaltsort" des Erblassers / der Erblasserin das einzig maßgebliche Kriterium für die Bestimmung, welches Erbrecht auf den vorliegenden Erbfall anzuwenden ist. Es ist nicht mehr - wie früher auch innerhalb der EU und noch heute in zahlreichen Ländern außerhalb der EU (und auch möglicherweise Dänemark und Irland) die Staatsangehörigkeit.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn letztwillig eine sog. "Rechtswahl" getroffen wurde, die Erblasserin also im Testament etwa schrieb: "Auf meinen Todesfall soll Deutsches Recht angewendet werden". Dann wäre auch bei einem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich Deutsches Recht anzuwenden. Eine solche Rechtswahl ist aber nur zugunsten desjenigen Rechts möglich, dem der Erblasser / die Erblasserin angehört. Die Deutsche kann also die Anwendung von Deutschem Recht anordnen, nicht aber von etwa italienischem Recht.
Ansonsten ist nur der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers / der Erblasserin in der Zeit vor dem Tod maßgeblich. Und zwar ist dieser gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich für den gesamten Nachlass, mag er auch noch so zerstreut innerhalb der EU sein. Dabei sind auch Immobilien in einem anderen Mitgliedsland umfasst.
Was ist aber nun der "gewöhnliche Aufenthaltsort"?
Der gewöhnliche Aufenthaltsort im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO) ist der Ort, an dem eine Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Lebensmittelpunkt hatte. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Lebensumstände an, nicht nur auf eine formale Meldung oder einen rechtlichen Wohnsitz. Ich frage die Mandanten immer: Wo war der Verstorbene / die Verstorbene "zu Hause"? Wenn er oder sie im Urlaub war und dann den Verwandten mitgeteilt hat: "Morgen fahre ich nach Hause"! Welcher Ort war das? Das dürfte dann der gewöhnliche Aufenthaltsort gewesen sein.
Aber gehen wir systematischer an die Frage heran:
Um den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bestimmen, werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, unter anderem:
• Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts: Wie lange und kontinuierlich hat die Person an diesem Ort gelebt?
• Lebensumstände: Wo war der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und beruflichen Beziehungen?
• Integration: Wie stark war die Person in das soziale und kulturelle Umfeld dieses Ortes integriert?
• Absicht, den Aufenthalt fortzusetzen: Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Person beabsichtigte, den Aufenthalt dauerhaft beizubehalten?
Ganz wichtig sind also verschiedene Gesichtspunkte:
Der "gewöhnliche Aufenthaltsort" ist ein qualitativer Begriff, kein quantitativer! Es werden keine Tage im Jahr gezählt, sondern es wird betracht, welcher Qualität der Aufenthalt vor Ort war. Was das sein / ihr "Zuhause"? Wollte er / sie dort bleiben? Der Europäische Gerichtshof spricht hier vom "animus manendi", vom "Willen zu bleiben".
Formelle Gesichtspunkte, wie die Frage, wo war man gemeldet, von wo wurde die Rente bezogen, wo wurden Steuern bezahlt, können Indikatoren sein. Mehr aber auch nicht.
In meiner Praxis mit ca. 150 Fällen der Anwendung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthaltsort habe ich die Frage, wo dieser war, nur einmal nicht zu meiner eigenen Überzeugung klären können. Das lag aber daran, dass der Mandant - Sohn des Erblassers - am anderen Ende der Welt lebte und den Kontakt zum Vater nur noch sporadisch geführt hatte. Uns fehlten also schlicht die Tatsachenkenntnisse. Dann lässt sich natürlich auch nur schwer arbeiten. Im vorliegenden Fall war zwischen Österreich (unsere Ansicht) und Ungarn (die Ansicht der Witwe) zu entscheiden. Dies war deswegen wichtig, weil der Sohn enterbt worden war und nun um den Pflichtteil gestritten wurde. Dieser beträgt in Österreich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Ungarn nur ein Drittel. Zum Glück für den Sohn konnten wir uns auf eine Pauschalsumme mit der Gegnerin einigen, so dass diese Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsorts nicht entschieden werden musste. Hier haben sich alle Beteiligten sehr korrekt verhalten, worauf man leider nicht immer vertrauen kann.
Die Tatsachen für die Entscheidung, wo der gewöhnliche Aufenthaltsort war, müssen Sie uns liefern. Wir werten diese dann und tragen Sie dem Gericht vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen Hilfestellungen für Ihre Überlegungen liefern!
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